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Der Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin ist verpflichtet kleine Hilfsmittel bereitzustellen, wenn sich dies als Resultat aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt. Falls er oder sie sich trotzdem weigert, kannst du dich an die betriebliche Interessenvertretung (Betriebsrat/Mitarbeitervertretung/Personalrat), an den Betriebsarzt bzw. Betriebsärztin oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit wenden.
Wichtig ist eine ausführliche theoretische und vor allem praktische Unterweisung in der Handhabung. Die Hersteller der kleinen Hilfsmittel oder auch die BGW bieten hierzu Schulungen und weiterführende Informationen an.
In TruDi (Truck der Digitalisierung) liegen ein Gleittuch und eine Antirutschmatte zur Anschauung bereit.
Auch wenn der Arbeitgeber kleine Hilfsmittel zur Verfügung stellen muss, sind sie überwiegend rezeptierfähig und haben eine Pflegehilfsmittelnummer. Dies ermöglicht die Kostenübernahme durch die Kranken- oder Pflegekasse.
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